Datenschutzordnung der Verkehrswacht Halle e.V.
Diese Datenschutzordnung hat ihre rechtliche Grundlage auf der Basis der jeweils gültigen deutschen Datenschutzgesetze.
§ 1 Grundsatz
a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und sonstiger rechtlicher Bestimmungen personenbezogene Daten verarbeitet.
b) Die Mitgliedsdaten werden in einer eigenen Datenverwaltung der Verkehrswacht Halle e.V. geführt, die den datenschutzrechtlichen Erfordernissen entspricht.
§ 2 Datenerhebung
Die Datenerhebung über die Mitglieder geschieht auf der Basis des jeweils gültigen Aufnahmeantrags mit entsprechenden rechtlichen Hinweis auf die interne Datenverarbeitung, Speicherung und der damit notwendigen Verarbeitung und Übermittlung an berechtigte Datennutzer des Vereins.
§ 3 Mitgliederausweise
a) Mitgliederausweise für Neumitglieder werden nicht ausgestellt. Mitgliedsnummern werden nicht vergeben. Mitgliedsausweise älterer Jahrgänge verlieren ihre Gültigkeit.
b) Die Aufnahmeanträge werden vom geschäftsführenden Vorstand bearbeitet und archiviert.
§ 4 Verarbeitung von Daten
Die Daten der Mitglieder dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden. Den Organen des Vereins, Mitarbeitern oder sonst für den Verein Beauftragten ist es untersagt, personenbezogene Daten außer zu der jeweiligen Aufgabenerfüllung zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugängig zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht zum Datenschutz besteht für alle oben genannten Personen, auch nach ihrem Ausscheiden aus entsprechenden Funktionen oder aus dem Verein.
§ 5 Datenverarbeiter und -nutzer
a) Zum Nutzen und Verarbeiten von Mitgliedsdaten sind nur die im Vereinsregister benannten Personen berechtigt. Sie müssen zuvor über die datenschutzrechtlichen Bestimmungen belehrt werden und eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Verpflichtung unterzeichnen. Diese Schriftstücke werden beim Vorstand hinterlegt.
b) Folgende Personen sind zur Datenverarbeitung berechtigt:
- Vorsitzende der Verkehrswacht Halle e.V.
- Stellvertretende Vorsitzende der Verkehrswacht Halle e.V.
- Schatzmeister der Verkehrswacht Halle e.V.
c) Sollen weitere Personen Zugang gewährt werden, so ist dies jeweils in begründeten Einzelfallentscheidungen schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
§ 6 Rechte des Mitgliedes
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Information (Art. 13-14 DS-GVO)
b) Auskunft bei Datenschutzverletzungen (Art. 34 DS-GVO) Einschränkung der Verarbeitung
c) Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) von falschen Daten
d) Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
e) Löschung (Art. 17 DS-GVO) der zu seiner Person gespeicherten Daten.
Der Antrag auf Datenauskunft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins unter Angabe von Gründen einzureichen.
§ 7 Sanktionen
Bei Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen richten sich mögliche Sanktionen nach den geltenden Bestimmungen der allgemeinen Gesetzgebung (BDSG; STGB pp.)
§ 8 Archivierung von Daten
Die Archivierung von Mitgliedsdaten von Mitgliedern, die verstorben oder ausgetreten sind, beträgt maximal drei Jahre, es sei denn, dass diese für vereinsinterne Maßnahmen weiterhin notwendig sind oder das Mitglied einer allgemeinen Archivierung, z.B. für die Vereinschronik, zugestimmt hat.
§ 9 Standort des datenverarbeitende Systems
Um die jeweils maximale Sicherheit der gespeicherten Daten und die damit einhergehenden Datenschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, sind alle Speichermedien mit personenbezogenen Mitgliedsdaten unter Kontrolle und Verschluss zu halten.
§ 10 Bindungswirkung und Ergänzungsmöglichkeiten
Diese Ordnung hat für alle Vereinsmitglieder verbindliche Wirkung. (Eine Ergänzung in der aktuellen Satzung wird vorbereitet).
Weitergehende Ergänzungen, die nicht in Widerspruch zu diesen Vorgaben stehen dürfen, können durch die Vereinsmitglieder dem Vorstand zur Prüfung schriftlich vorgelegt werden.
§ 11 Inkrafttreten (geändert)
Die Datenschutzverordnung tritt laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.09.2018 in Kraft.
Halle (Saale), 27.09.2018
Der Vorstand