Wissen wieder auffrischen!
Wussten Sie schon, dass es eine Benutzungspflicht von Radwegen gibt, wenn sie mit dem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet sind?
Nur für Radfahrer Zeichen 237 |
Nur für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam Zeichen 240 |
Nur für Radfahrer und Fußgänger getrennt Zeichen 241 |
Dabei kann es sich auch um Radfahrstreifen auf der Fahrbahn (durchgezogene Markierung) handeln. Wenn in Fahrtrichtung links gelegene Radwege kennzeichnet sind, dann müssen diese linken Radwege benutzt werden. Ohne Kennzeichnung mit Zeichen 237 können innerorts Schutzstreifen auf der Fahrbahn (unterbrochene Markierung) für Radfahrer markiert sein. Die Benutzungspflicht ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot. Die Markierung darf von anderen Fahrzeugen bei Bedarf überfahren werden. Eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Nicht gekennzeichnete andere Radwege und rechte Seitenstreifen dürfen Radfahrer benutzen, eine Verpflichtung besteht dazu nicht.
Wissen wieder auffrischen! Mal wieder zur Verkehrsteilnehmerschulung gehen!