Entfernen vom Unfallort
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Verhalten nach einem Unfall
Die Erfahrung im Umgang mit Unfallflüchtigen zeigt, dass es einfach nicht wahr ist, dass Unfallflucht so sehr aus einer verwerflichen Gesinnung oder aus Gemeinheit und Rücksichtslosigkeit anderer gegenüber begangen wird, sondern dass sich vielfach auf einem menschlichen Versagen, oft ausgelöst durch Unkenntnis, beruht, weil die gesetzliche Bestimmung des §142 StGB in der breiten Öffentlichkeit nicht genügend transparent gemacht ist. Als Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr anzusehen, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und eine Person- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich ist. Die Strafvorschrift des §142 StGB dient ausschließlich dem Schutz zivilrechtlicher Interessen von Geschädigten nach einem Unfall im Straßenverkehr. Danach besteht für jeden Unfallbeteiligten die Verpflichtung, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angaben, dass er an dem Unfall beteiligt ist, zu ermöglichen. Weiterhin hat er am Unfallort eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten, ohne das jemand bereit war die vorgenannten Feststellungen zu treffen. Es wird von dem Unfallbeteiligten verlangt, dass sie selbst aktiv werden. Sie sind verpflichtet von sich aus ohne fremde Aufforderung, Angaben zu machen, die Beteiligung an dem Unfall offen zu legen. Das muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch eindeutiges schlüssiges Verhalten geschehen. Die Vorstellungspflicht entfällt, wenn die Unfallbeteiligung schon bekannt ist, Angaben zum Unfallgeschehen oder zu der Rolle, welche der Beteiligte bei dem Unfall hatte, werden nicht verlangt. Sinn und Zweck der Vorstellungspflicht liegt darin, dass die Vorstellung auch gerade dann vorgenommen werden muss, wenn der Geschädigte oder ein andere feststellungsbereite Person dadurch erst auf das schädigende Ereignis hingewiesen wird. Wichtig ist, dass der Unfallbeteiligte gegenüber Privatpersonen nicht verpflichtet ist, seinen Führerschein oder Personalausweis vorzuzeigen. Es genügt insoweit die bloße Angabe der Beteiligung. Nicht einmal die Personalien müssen von Beteiligten gegenüber der feststellungsbereiten Person angegeben werden. Diesen Anspruch hat nur der Geschädigte. Dies führt bei den vorstellungspflichtigen Unfallbeteiligten häufig zu der Fehleinschätzung, er könne sich nach der bloßen Mitteilung seiner Beteiligung ohne weiteres vom Ort des Geschehens entfernen. Übersehen wird dabei allzu oft, das der Geschädigte zur Feststellung der Personalien auf Hinzuziehung der Polizei bestehen kann. Bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehr, z.B. ein Parkplatzunfall bei dem nur Sachschaden entstanden ist, besteht die Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall diesen bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Ansonsten muss die Mitteilung ohne schuldhaftes Verzögern erfolgen um einer Bestrafung zu entgehen. Aber zunächst hat der Unfallverursacher eine angemessene Frist vor Ort zu verbleiben um eventuell seine Beteiligung einer feststellungsbereiten Person anzuzeigen. Nach dieser Regelung reicht es somit nicht aus, seine persönliche Angaben in Form eines Zettels oder einer Visitenkarte an dem unfallbeteiligten Fahrzeug zu befestigen. Der Geschädigte muss aus einer solchen Mitteilung nicht zwangsläufig schließen, dass sie an dem Unfall beteiligt waren. Es könnte sich ja auch um einen eventuell vorhandenen Zeugen handeln. Bei einem solchen Vorgehen laufen Sie daher Gefahr sich gegen den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verteidigen zu müssen. Es ist unbedingt zu empfehlen nach Beteiligung an einem Unfall, wo Sie den weiteren Beteiligten ihre notwendigen Angaben nicht mitteilen können, möglichst kurzfristig den Unfall direkt der Polizei anzuzeigen.
Textquelle: Rechtsanwalt Frank Reim