Vorschriften zur Kindersicherung
Text: Peter Prennig | Foto: dpa
Die Verkehrswacht Halle e.V. informiert:
Seit April 2008 dürfen Kindersitze nur noch benutzt werden die der Prüfnorm ECE-R 44/03 oder ECE-R 44/04 entsprechen.
In Deutschland gibt es seit dem 01.04.1993 eine generelle Sicherungspflicht für Kinder in Kraftfahrzeugen. Dazu heißt es im §21 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO): „Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt sind und für das Kind geeignet sind…“
Im Foto am Kindersitz unten links gibt ein orangenfarbenes Etikett Auskunft über die Prüfnorm
Amtlich genehmigt sind solche Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die entsprechend der ECE-Regelung-Nr. 44 gebaut, geprüft, genehmigt und gekennzeichnet sind. Die Prüfnorm lässt sich auf einem kleinen weißen oder orangefarbenen Etikett ablesen, das an jedem Sitz angebracht ist. Die darauf befindliche Prüfnummer, die unterhalb des schwarz umkreisten „E“ steht, muss mit „03“ oder „04“ beginnen. Ältere Kindersitze haben ausgedient und dürfen nicht mehr verwendet werden. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, riskiert ein Bußgeld von 30 Euro. Sind mehrere Kinder nicht nach Vorschrift gesichert drohen sogar 35 Euro.
Die Eignung der Kinderrückhaltesysteme ergibt sich aus der Genehmigung sowie der Einbauweise, die von den Herstellern den Kindersitzen beizufügen ist. Als geeignet gelten die Rückhaltesysteme nur, wenn sie für das jeweilige Fahrzeug und für den jeweils zu benutzenden Fahrzeugsitz zugelassen sind und der für das Kind zutreffenden Gewichtsklasse entspricht.
Gewichtsklassen
Rückhalteeinrichtungen für Kinder werden nach der ECE-Regelung-Nr. 44 in fünf „Gewichtsklassen“ eingeteilt.
» Klasse 0 (bis 10 kg; bis ca. 9 Monate)
» Klasse 0+ (bis 13 kg; bis ca. 2 Jahre)
» Klasse I (9-18 kg; ca. 8 Monate bis ca. 4 Jahre)
» Klasse II (15-25 kg; ca. 3 ½ Jahre bis ca. 7 Jahre)
» Klasse III (22-36 kg; ca. 6-12 Jahre)
Die Altersangaben in den jeweiligen Gruppen dienen zur Orientierung; entscheidend für die Zuordnung ist allein das tatsächliche Gewicht des Kindes.
Obwohl die ECE-Zulassung für Rückhalteeinrichtungen der Klasse III aus prüftechnischen Gründen auf 36 kg beschränkt ist, müssen auch schwerere Kinder diese Kindersicherungssysteme verwenden. Sollte der Körperumfang des Kindes so groß sein, dass es in keinen im Handel erhältlichen Kindersitz passt, kann durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Stadt bzw. Landratsamt) eine Einzelausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Benutzung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder ist nur auf solchen Sitzen Pflicht, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 01.05.1979 erstmals in den Verkehr genommen sind, besteht keine Ausrüstungspflicht mit Rücksitzgurten. Diese brauchen auch nicht nachgerüstet werden.
Auf Beifahrersitzplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhaltssysteme für Kinder nicht angebracht sein. Bei allen Fahrzeugen, die über einen betriebsbereiten Airbag verfügen, ist ein Warnhinweis angebracht.
Wer einen Kindersitz auf einem airbaggeschützten Beifahrersitz gegen die Fahrtrichtung anbringt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 25 Euro. Wer den Beifahrerairbag nicht deutlich sichtbar mit einem entsprechenden Warnaufkleber kennzeichnet, muss mit einem Verwarnungsgeld von 5 Euro rechnen.
Denken Sie immer daran, den hier geht es um die Sicherheit Ihres Kindes und um Ihre eigene Sicherheit.
Wird ein Kind bei einem Unfall verletzt oder gar getötet, weil es nicht ordnungsgemäß gesichert war, kann der Fahrzeugführer unabhängig von der Unfallverursachung strafrechtlich belangt werden.